Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 verpflichtete das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) die Energie Wasser Bern (ewb), den be- lasteten Standort Nr. 1________ des ehemaligen Gaswerks Marzili auf der Parzelle Bern Gbbl. Nr. 2________ zu sanieren. Die Parzelle befindet sich in einer Zone für öffentliche Nutzungen, Freifläche B. Es gelten die Überbauungsvorschriften 096 Uferschutzplan Marzili-Schönau. Am
29. August 2017 ersuchte die ewb um die Baubewilligung für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 3 entsprechende Altlastensanierung. Gegen dieses Bauprojekt gingen zahlreiche Einsprachen ein. Mit Gesamtentscheid vom 20. September 2018 erteilte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland der ewb die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. B. Gegen den Entscheid des RSA Bern-Mittelland erhoben A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________, P.________ und Q.________ am 25. Oktober 2018 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 2019 ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte den Gesamtentscheid des RSA Bern-Mittelland. C. Dagegen haben die oben Genannten am 6. Mai 2019 beim Verwaltungsge- richt Beschwerde eingereicht. Sie beantragen, der Entscheid der BVE vom
27. März 2019 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventuell sei der Entscheid der Vorinstanz vom 27. März 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die BVE, subeventuell an das RSA Bern-Mittel- land zurückzuweisen. Die ewb und die BVE beantragen mit Beschwerde- antwort vom 11. Juni 2019 bzw. Vernehmlassung vom 16. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde (EG) Bern teilt mit Eingabe vom 22. Mai 2019 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 4
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als
letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des
Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;
BSG 155.21) zuständig. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt,
wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den ange-
fochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG, vgl.
auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985
[BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen und sind somit formell beschwert. Ihre Lie-
genschaften bzw. Mietwohnungen liegen auf der anderen Seite der Aare,
200-300 m Luftlinie vom Sanierungsperimeter entfernt, ohne Hindernisse
dazwischen. Es ist unbestritten, dass ohne geeignete Schutzmassnahmen
während der Sanierungsarbeiten erhebliche Schadstoff- und Geruchsemis-
sionen auftreten könnten, die für das umliegende Wohn- und das viel ge-
nutzte Freizeitgebiet eine starke Belästigung darstellen würden. Dabei ist
nicht auszuschliessen, dass übermässige Immissionen auch noch im Um-
kreis von 200-300 m auftreten könnten. Wie schon die Vorinstanz ausführ-
lich dargelegt hat, ist die hinreichende Betroffenheit der Beschwerdefüh-
renden in ihren schutzwürdigen Interessen (sog. materielle Beschwer) un-
ter diesen Umständen zu bejahen (BVR 2013 S. 343 E. 4.2, 2011 S. 498
E. 2.4, 2006 S. 261 E. 2.2; BGE 136 II 281 E. 2.3.1 f., 120 Ib 379 E. 4c f.;
BGer
1C_204/2012
vom
25.4.2013,
in
ZBI
2014
S. 391
E. 4;
Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013,
Art. 35-35c N. 16 ff.; angefochtener Entscheid E. 1). Die Bestimmungen
über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 5
E. 2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Baubewilligung für das Sanierungsprojekt hätte verweigert werden müssen, weil die Bauherrschaft über ein ungenügendes Sicherheits- und Überwachungskonzept verfüge; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verfrachtung von Schadstoffen stattfinde, die bei ihren Liegenschaften zu schädlichen Be- lastungen führe.
E. 2.1 Das Sanierungsprojekt sieht vor, auf dem Areal des ehemaligen städtischen Gaswerks Marzili insgesamt 34'000 m3 teerölbelastetes Mate- rial aus der meistbelasteten Kernzone zu entfernen, zu entsorgen und die Baugrube anschliessend wieder aufzufüllen (Akten RSA pag. 8 und 25). Damit will die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung zur Altlastensanie- rung gemäss Verfügung des AWA vom 3. Februar 2017 nachkommen. Bei einem offenen Aushub sind aufgrund von Staubentwicklungen oder Ver- schleppungen Geruchs- bzw. Schadstoffemissionen nicht auszuschliessen, die das umliegende Wohn- und das viel genutzte Freizeitgebiet beeinträch- tigen könnten (Aushub- und Entsorgungskonzept der R.________ AG vom 9.6.2017 [im Folgenden: Aushub- und Entsorgungskonzept], Akten RSA pag. 48; Kurzbericht mit Kostenvoranschlag der S.________ AG vom 7.7.2017, Akten RSA pag. 73). Namentlich ist der Austritt von in Feststoffen festgestellten polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK, insbesondere Benzo[a]pyren), Schwermetallen (Arsen, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink) sowie Cyanid möglich (Bericht der T.________ GmbH vom 8.5.2018 [im Folgenden: Bericht-T.________], Akten RSA pag. 314, 320). Ein Teil dieser Stoffe kann eine krebserregende, erbgutverändernde und fruchtschädigende Wirkung haben (Bericht-T.________, Akten RSA pag. 315).
E. 2.2 Mit Blick auf diese und andere Gefahren (namentlich für das Grund- wasser) hat die Beschwerdegegnerin die R.________ AG beauftragt, gestützt auf bereits vorhandene technische Untersuchungen ein Aushub- und Entsorgungskonzept auszuarbeiten. Die darin beschriebenen Vorkeh- rungen für den Emissions- und Immissionsschutz wurden im Bericht- T.________ gestützt auf konkrete Emissions- und Immissionsprognosen präzisiert und mit einem Vorschlag für ein Überwachungskonzept ergänzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 6 Beide Dokumente sind verbindlicher Bestandteil des bewilligten Vorhabens (Gesamtentscheid vom 20.9.2018, Akten RSA pag. 474 f. und 466). Um die hier interessierenden Emissionen aus der Baugrube möglichst gering zu halten, sind die Einhausung der Baugrube und die Reinigung der Abluft über einen Aktivkohlefilter vorgesehen. Das Zelt wird während der Arbeiten im Unterdruck gehalten. In der Aushubgrube ist eine Trennung von belasteter und sauberer Zone vorgesehen (sog. Schwarz-Weiss-Tren- nung). Die Triage zwischen stark und schwach bis mässig belastetem Material ohne starke Geruchsemissionen erfolgt durch eine Altlasten- Fachperson, welche die Aushubarbeiten vor Ort begleitet. Der Zwischen- depotplatz ausserhalb des Zelts dient nur für das schwach bis mässig belastete Material und wird zum Schutz vor Meteoreinflüssen (Wind, Re- gen) überdeckt sowie auf zwei bis drei Seiten geschlossen. Das stark be- lastete Material wird noch im Zelt direkt auf Lastwagen geladen und in ge- schlossenen Behältern abtransportiert. Auch das weniger stark belastete Material wird während des Transports abgedeckt. Fahrzeuge und Maschi- nen gelangen durch ein Schleusensystem in die und aus der Baugrube und passieren beim Verlassen des Zelts eine Reifenwaschanlage. Das Aus- hubmaterial sowie unbefestigte Fahrwege werden ständig befeuchtet. Die LKW-Zufahrtswege werden asphaltiert und sämtliche asphaltierten Bau- stellenflächen regelmässig nass gereinigt. Zur Überwachung allfälliger Emissionen ist sodann vorgesehen, in den Hauptwindrichtungen zwei Messstationen im Randbereich der Sanierungsfläche sowie eine dritte Messstation an einem weiteren Standort in der Nachbarschaft zu installie- ren. Die lokalen Wetterverhältnisse werden vorgängig sowie während der Sanierung mit einer Wetterstation auf dem Sanierungsareal ermittelt und die genauen Standorte der Messstationen anhand dieser Daten bestimmt. Zusätzlich sind verschiedene Messungen bei der Abluftbehandlung und eine visuelle Beurteilung der Staubentwicklung durch die Baustellenleitung vorgesehen. Bei unerwartetem Auftreten von schadstoffverdächtigem Material oder bei Ausfall des Unterdrucks der Einhausung müssen die Ar- beiten umgehend eingestellt, die Bauleitung informiert und das Risiko ab- geklärt werden (zum Ganzen: Aushub- und Entsorgungskonzept, Akten RSA pag. 41 ff., insbesondere pag. 48; Bericht-T.________, Akten RSA pag. 297 ff., insbesondere pag. 299-305; Bericht des AWA vom 11.1.2018, Akten RSA pag. 421 Ziff. 3.8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 7
E. 2.3 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die vorgesehenen Massnahmen zum Schutz vor übermässigen Emissionen bzw. Immissionen dem Stand der Technik entsprechen. Gestützt auf den Bericht-T.________ könne davon ausgegangen werden, dass sich die Schadstoffimmissionen in unmittelbarer Umgebung mit diesen Massnahmen im Rahmen der Grenzwerte halten liessen. Auch die Geruchsemissionen und -immissionen würden mit dem Sanierungskonzept minimiert, wobei zusätzliche Mass- nahmen geplant werden müssten, falls dennoch unangenehme Gerüche auftreten sollten. Mit dem Sicherheits- und Überwachungskonzept sei si- chergestellt, dass eine allfällige Grenzwertüberschreitung im Nahbereich festgestellt und darauf mit Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte reagiert würde. Gleichzeitig sei gewährleistet, dass bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden keine anhaltenden Grenzwertüberschreitungen auftreten, zumal der Verflüchtigungseffekt mit zunehmender Entfernung zu einer abnehmenden Konzentration von allfälligen Schadstoffen führe. Indi- rekt umfasse das Messkonzept somit auch das Gebiet der Liegenschaften der Beschwerdeführenden, weshalb eine direkte Messung in deren Quar- tier nicht erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen sei.
E. 2.4 Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass austretende Schadstoffe oder Gase in jedem Fall bei einer Messstation festgestellt würden. Weder sei bekannt, wo die zwei Messstationen im Randbereich der Sanierungsflä- che platziert würden, noch seien Messungen oder weitere Untersuchungen zum Thema Windverhältnisse und Verfrachtungen von Schadstoffen durchgeführt worden. Grenzwertüberschreitungen seien sodann auf allen Seiten der Sanierungsfläche denkbar. Die am Rand der Sanierungsfläche und somit in der Nähe des Zeltes zu positionierenden Messstationen wür- den durch dieses teilweise abgeschirmt. Die zusätzliche Kontrollstation müsse im Quartier der Beschwerdeführenden positioniert werden, wenn sie etwas nützen solle, wobei angesichts der Grösse des Quartiers eine ein- zige Messstelle wohl nicht genüge. Mit dem gegenwärtigen Sicherheits- und Überwachungskonzept sei folglich nicht gewährleistet, dass allfällige Grenzwertüberschreitungen in jedem Fall festgestellt würden und rechtzei- tig die nötigen Massnahmen ergriffen werden könnten. Damit seien die ge- setzlich verlangten Anforderungen an das Bauprojekt nicht erfüllt. Auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 8 könne die Bauherrschaft mangels genügender Überwachung die Auswir- kungen ihrer Sanierungsmassnahmen gar nicht gehörig dokumentieren.
E. 3.1 Gemäss Art. 32c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Dass es sich beim ehemali- gen Gaswerkareal um einen belasteten Standort handelt, ist unbestritten: Das AWA hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2017 verpflichtet, die hier interessierende Kernzone bis Ende 2020 zu sanieren. Das Sanierungsprojekt hat gemäss Art. 17 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) namentlich die Sanierungsmassnahmen, einschliesslich der Massnahmen zur Überwachung (Bst. a), sowie die Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen auf die Umwelt (Bst. b) zu beschreiben. Bei der Beurteilung des Projekts berücksichtigt die Behörde die Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt (Art. 18 Abs. 1 Bst. a AltlV) und legt ge- stützt auf diese Beurteilung Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt fest (Art. 18 Abs. 2 Bst. c AltlV). Sämtliche Sanierungsmassnah- men müssen dem Stand der Technik entsprechen und von den Pflichtigen dokumentiert werden (Art. 4 AltlV). Laut den Vollzugshilfen des Bundes- amts für Umwelt (BAFU) kennzeichnet der Stand der Technik einen fort- schrittlichen Entwicklungsstand technologischer Verfahren, die sich in der praktischen Anwendung bewährt haben oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik in der Praxis auf ver- gleichbare Standorte übertragen werden können (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Luft- reinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV; SR 814.318.142.1]). Allgemein müssen Sanierungsmassnahmen so geplant werden, dass es während der Sanierungsarbeiten zu keiner unzulässigen Freisetzung von Schadstoffen kommt. Die Behörde hat gegebenenfalls Auflagen zur baube- gleitenden Überwachung anzuordnen (Vollzugshilfen BAFU, Bauvorhaben und belastete Standorte, 2016, S. 18, sowie Evaluation von Sanierungsva-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 9 rianten, 2014, S. 9, beide einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Altlasten/Vollzugshilfen»).
E. 3.2 Die Verpflichtung, die Baustelle so auszurüsten und zu betreiben, dass die Emissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen eingehalten wer- den, ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 1 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 3 Abs. 1 LRV, denn als stationäre Anlagen im Sinn dieser Normen gelten u.a. Terrainveränderungen (Art. 7 Abs. 7 USG; Art. 2 Abs. 1 Bst. b LRV), z.B. Kiesgruben, Gewässerverbauungen und Baustellen (Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 7 N. 24 ff.; BAFU, Baurichtlinie Luft, 2016, S. 8, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Luft/Publikationen und Studien/Luftreinhaltung auf Bau- stellen»). Sind trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen zu erwarten, verfügt die Behörde verschärfte Emissionsbe- grenzungen (Art. 5 LRV). Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen ist nach den Vorschriften in Art. 13 ff. LRV mit Emissionsmessungen oder - kontrollen zu überwachen. Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet die Behörde die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen oder einer anderen Betriebsgrösse an, wel- che die Kontrolle der Emissionen ermöglicht (Art. 13 Abs. 4 LRV). Die Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen, wofür das BAFU Empfehlungen erlässt, und es sind nach den Anweisungen der Behörde geeignete Messplätze einzurichten und zugänglich zu machen (Art. 14 Abs. 2 und 3 LRV).
E. 3.3 Gemäss 36 USG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom
16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufhygienegesetz, LHG; BSG 823.1) und Art. 10 Abs. 1 Bst. g der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion (Or- ganisationsverordnung VOL, OrV VOL; BSG 152.221.111) ist grundsätzlich das Amt für Wirtschaft des Kantons Bern (AWI) die für den Vollzug der Vorschriften über die Reinhaltung der Luft zuständige Fachbehörde. Die VOL kann den Vollzug der Emissionsbestimmungen von Art. 3-16 LRV aber auch vertraglich an Gemeinden delegieren (Art. 8 Abs. 3 Bst. a LHG), was sie bei der EG Bern getan hat (vgl. Vertrag zwischen der VOL und dem Gemeinderat der Stadt Bern betreffend Aufgabenübertragung im Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 10 reich Luftreinhaltung und Lärmschutz auf dem Gebiet der Stadt Bern, einsehbar unter: <www.vol.be.ch>, Rubriken «Luft & Immissionen/Luftrein- haltung/Aufgaben der Behörde»). Danach ist das Amt für Umweltschutz (AfU) der Stadt Bern die zuständige Vollzugsbehörde.
E. 4.1 Das Massnahmenkonzept gemäss Bericht-T.________ basiert einerseits auf der Sichtung von Daten und Erkenntnissen aus vergleichbaren, bereits realisierten Sanierungsprojekten (Gaswerke, PAK), anderseits auf einer Emissions- und Immissionsprognose der Staubbelastung, bestehend aus einer Hochrechnung der bei Probebohrungen in der Kernzone festgestellten maximalen Konzentration der jeweiligen Schadstoffe (Akten RSA pag. 308 ff., insb. pag. 314). Ziel der auf dieser Grundlage definierten Massnahmen ist es, Staub- und Geruchsemissionen an der Quelle zu vermeiden oder an der Ausbreitung zu hindern. Dazu wurden für die jeweiligen Emissionsquellen Massnahmen definiert und ein Überwachungs- und Messkonzept entwickelt. Der Bericht und insbesondere die darin definierten Überwachungsmassnahmen wurden in Zusammenarbeit und mit Zustimmung des AfU erarbeitet (Bericht-T.________, Akten RSA pag. 320 und 297). Gemäss dieser Fachbehörde entspricht die Einhausung dem Stand der Technik namentlich für Altlastensanierungen (nicht datierter Bericht der Baupolizeibehörde, Akten RSA pag. 444; vgl. auch Stellungnahme AWA vom 29.11.2018, Akten BVE pag. 51). Bei den Referenzprojekten in Deutschland war für die Sanierung von vergleichbar belasteten Standorten in der Nähe von Wohngebieten keine Einhausung vorgesehen.
E. 4.2 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, wird während der Arbei- ten in der eingehausten Baugrube Unterdruck herrschen, was mit einer kontinuierlichen Druckmessung kontrolliert wird. Damit wird sichergestellt, dass keine Luft aus dem Zelt entweichen kann und ein allfälliges Leck im Zelt sofort bemerkt würde. Die Abluftanlage wird ständig überwacht, so dass auch hier eine Störung umgehend bemerkt würde. Jegliche Unregelmässigkeit hätte die sofortige Einstellung der Arbeiten und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 11 Behebung der entsprechenden Probleme zur Folge. Während der betriebsfreien Zeit ist nicht mit erheblichen Emissionen zu rechnen, weshalb dann kein Unterdruck im Zelt vorgesehen ist. Sollten dennoch Emissionen auftreten, würde eine Umstellung auf einen 24-Stunden-Betrieb erwogen. Zusätzlich werden – abhängig von den konkreten Wetterverhältnissen vor Ort – drei Messstationen in der Hauptwindrichtung im Randbereich der Sanierungsfläche bzw. in der Nachbarschaft installiert, um allfällige Emissionen zu registrieren. In Anbetracht dieser Massnahmen ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass Probleme während der emissionsreichen Betriebszeit sofort bemerkt würden und eine umgehende Betriebseinstellung zur Folge hätten. Das Risiko, dass während der betriebsfreien Zeit grenzwertüberschreitende Schadstoffe und Gase austreten, die zusätzlich so verfrachtet werden, dass sie über längere Zeit von keiner Messstation festgestellt werden, darf bei dieser Ausgangslage als sehr gering bezeichnet werden. Zudem nimmt die Gefährlichkeit einer Substanz aufgrund des Verflüchtigungseffekts mit zunehmender Distanz ab, so dass sich das ohnehin geringe Risiko für störende oder gar gesundheitsschädigende Immissionen im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführenden weiter verkleinert.
E. 4.3 Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, überzeugt nicht. So ist im Hinblick auf die Positionierung der Messstationen der Be- trieb einer Wetterstation auf dem Sanierungsareal vorgesehen, mit der Daten zur Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Lufttemperatur erfasst werden sollen. Die Wetterstation soll bereits zehn Monate vor Beginn der Sanierungsarbeiten installiert werden, um möglichst verlässliche und aktu- elle Meteodaten zu erhalten. Gestützt darauf werden die genauen Positio- nen der Messstationen festgelegt und bei einer Änderung der Verhältnisse während der Sanierungsarbeiten neu bestimmt (Beschwerdeantwort S. 8 f.). Dieses Vorgehen dient offensichtlich dazu, die Standorte der Messstationen gestützt auf eine sorgfältige Ermittlung der konkreten Ver- hältnisse vor Ort festzulegen und gegebenenfalls anzupassen. Die Be- schwerdegegnerin hat damit nachvollziehbar dargelegt, weshalb die exak- ten Positionen der Messstationen aktuell noch nicht bekannt sind und es die Zuverlässigkeit der Messergebnisse sogar erhöht, wenn die Standorte erst zu Beginn der Sanierungsarbeiten bzw. laufend festgelegt werden. Es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 12 ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Messstatio- nen so platzieren wird, dass diese durch Bauten oder sonstige Hindernisse abgeschirmt würden, zumal die Standorte in Absprache mit den Behörden zu definieren sind (Bericht-T.________, Akten RSA pag. 299). Anders als die Beschwerdeführenden behaupten, steht auch der Dokumentierung der Messergebnisse nichts entgegen. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll, ist nicht ersichtlich und die im Eventualstandpunkt verlangte Rückweisung an eine Vorinstanz für ergänzende Abklärungen folglich nicht angezeigt.
E. 5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin eine ganze Reihe von Massnahmen bei den Emissionsquellen vorsieht, um die Staub- und Geruchsbelastung möglichst gering zu halten. Dazu gehören vorab die Massnahmen in der Baugrube (Einhausung, Unterdruck während Arbeiten, Abluftreinigung, Schwarz-Weiss-Trennung, Baubegleitung durch Altlasten- Fachperson, Schleusen, Reifenwaschanlage). Hinzu kommen jene auf dem Aussenareal und beim Abtransport. Diese Massnahmen wurden unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus abgeschlossenen Altlastensanierungen in Zusammenarbeit und mit Zustimmung der zuständigen Fachbehörde erarbeitet, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich in der Praxis bewährt haben und dem Stand der Technik entsprechen. Das Gleiche gilt für die zusätzlich vorgesehenen Überwachungs- und Kontrollmassnahmen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass grenzwertüberschreitende Immissionen im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführenden mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Die angeordneten Massnahmen gewährleisten grundsätzlich, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten sind. Sollte es trotzdem zur Überschreitung eines Emissionsgrenzwerts kommen, würde dies bereits im Nahbereich der Baugrube registriert und könnte darauf umgehend reagiert werden. Es ist folglich mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass jedenfalls keine anhaltenden Grenzwertüberschreitungen bei den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 13 Liegenschaften der Beschwerdeführenden auftreten werden. Das Baupro- jekt erfüllt somit die gesetzlichen Vorgaben.
E. 6 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden un- ter Solidarhaft die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- den Beschwerdeführenden
- der Beschwerdegegnerin
- der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
- der Einwohnergemeinde Bern
- dem Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen:
- dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 14 Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- A.________
- B.________
- C.________
- D.________
- E.________
- F.________
- G.________
- H.________
- I.________
- J.________
- K.________
- L.________
- M.________
- N.________
- O.________
- P.________
- Q.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 2 Energie Wasser Bern (ewb) handelnd durch die statutarischen Organe, Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Baubewilligungsbehörde, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern betreffend Baubewilligung für die Altlastensanierung auf dem ehemaligen Gaswerkareal und Überdachung der Baugrube (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 27. März 2019; RA 110/2018/143) Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 verpflichtete das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) die Energie Wasser Bern (ewb), den be- lasteten Standort Nr. 1________ des ehemaligen Gaswerks Marzili auf der Parzelle Bern Gbbl. Nr. 2________ zu sanieren. Die Parzelle befindet sich in einer Zone für öffentliche Nutzungen, Freifläche B. Es gelten die Überbauungsvorschriften 096 Uferschutzplan Marzili-Schönau. Am
- August 2017 ersuchte die ewb um die Baubewilligung für die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 3 entsprechende Altlastensanierung. Gegen dieses Bauprojekt gingen zahlreiche Einsprachen ein. Mit Gesamtentscheid vom 20. September 2018 erteilte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland der ewb die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. B. Gegen den Entscheid des RSA Bern-Mittelland erhoben A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________, P.________ und Q.________ am 25. Oktober 2018 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 2019 ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte den Gesamtentscheid des RSA Bern-Mittelland. C. Dagegen haben die oben Genannten am 6. Mai 2019 beim Verwaltungsge- richt Beschwerde eingereicht. Sie beantragen, der Entscheid der BVE vom
- März 2019 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventuell sei der Entscheid der Vorinstanz vom 27. März 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die BVE, subeventuell an das RSA Bern-Mittel- land zurückzuweisen. Die ewb und die BVE beantragen mit Beschwerde- antwort vom 11. Juni 2019 bzw. Vernehmlassung vom 16. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde (EG) Bern teilt mit Eingabe vom 22. Mai 2019 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 4 Erwägungen:
- 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG, vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind somit formell beschwert. Ihre Lie- genschaften bzw. Mietwohnungen liegen auf der anderen Seite der Aare, 200-300 m Luftlinie vom Sanierungsperimeter entfernt, ohne Hindernisse dazwischen. Es ist unbestritten, dass ohne geeignete Schutzmassnahmen während der Sanierungsarbeiten erhebliche Schadstoff- und Geruchsemis- sionen auftreten könnten, die für das umliegende Wohn- und das viel ge- nutzte Freizeitgebiet eine starke Belästigung darstellen würden. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass übermässige Immissionen auch noch im Um- kreis von 200-300 m auftreten könnten. Wie schon die Vorinstanz ausführ- lich dargelegt hat, ist die hinreichende Betroffenheit der Beschwerdefüh- renden in ihren schutzwürdigen Interessen (sog. materielle Beschwer) un- ter diesen Umständen zu bejahen (BVR 2013 S. 343 E. 4.2, 2011 S. 498 E. 2.4, 2006 S. 261 E. 2.2; BGE 136 II 281 E. 2.3.1 f., 120 Ib 379 E. 4c f.; BGer 1C_204/2012 vom 25.4.2013, in ZBI 2014 S. 391 E. 4; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 35-35c N. 16 ff.; angefochtener Entscheid E. 1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 5
- Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Baubewilligung für das Sanierungsprojekt hätte verweigert werden müssen, weil die Bauherrschaft über ein ungenügendes Sicherheits- und Überwachungskonzept verfüge; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verfrachtung von Schadstoffen stattfinde, die bei ihren Liegenschaften zu schädlichen Be- lastungen führe. 2.1 Das Sanierungsprojekt sieht vor, auf dem Areal des ehemaligen städtischen Gaswerks Marzili insgesamt 34'000 m3 teerölbelastetes Mate- rial aus der meistbelasteten Kernzone zu entfernen, zu entsorgen und die Baugrube anschliessend wieder aufzufüllen (Akten RSA pag. 8 und 25). Damit will die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung zur Altlastensanie- rung gemäss Verfügung des AWA vom 3. Februar 2017 nachkommen. Bei einem offenen Aushub sind aufgrund von Staubentwicklungen oder Ver- schleppungen Geruchs- bzw. Schadstoffemissionen nicht auszuschliessen, die das umliegende Wohn- und das viel genutzte Freizeitgebiet beeinträch- tigen könnten (Aushub- und Entsorgungskonzept der R.________ AG vom 9.6.2017 [im Folgenden: Aushub- und Entsorgungskonzept], Akten RSA pag. 48; Kurzbericht mit Kostenvoranschlag der S.________ AG vom 7.7.2017, Akten RSA pag. 73). Namentlich ist der Austritt von in Feststoffen festgestellten polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK, insbesondere Benzo[a]pyren), Schwermetallen (Arsen, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink) sowie Cyanid möglich (Bericht der T.________ GmbH vom 8.5.2018 [im Folgenden: Bericht-T.________], Akten RSA pag. 314, 320). Ein Teil dieser Stoffe kann eine krebserregende, erbgutverändernde und fruchtschädigende Wirkung haben (Bericht-T.________, Akten RSA pag. 315). 2.2 Mit Blick auf diese und andere Gefahren (namentlich für das Grund- wasser) hat die Beschwerdegegnerin die R.________ AG beauftragt, gestützt auf bereits vorhandene technische Untersuchungen ein Aushub- und Entsorgungskonzept auszuarbeiten. Die darin beschriebenen Vorkeh- rungen für den Emissions- und Immissionsschutz wurden im Bericht- T.________ gestützt auf konkrete Emissions- und Immissionsprognosen präzisiert und mit einem Vorschlag für ein Überwachungskonzept ergänzt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 6 Beide Dokumente sind verbindlicher Bestandteil des bewilligten Vorhabens (Gesamtentscheid vom 20.9.2018, Akten RSA pag. 474 f. und 466). Um die hier interessierenden Emissionen aus der Baugrube möglichst gering zu halten, sind die Einhausung der Baugrube und die Reinigung der Abluft über einen Aktivkohlefilter vorgesehen. Das Zelt wird während der Arbeiten im Unterdruck gehalten. In der Aushubgrube ist eine Trennung von belasteter und sauberer Zone vorgesehen (sog. Schwarz-Weiss-Tren- nung). Die Triage zwischen stark und schwach bis mässig belastetem Material ohne starke Geruchsemissionen erfolgt durch eine Altlasten- Fachperson, welche die Aushubarbeiten vor Ort begleitet. Der Zwischen- depotplatz ausserhalb des Zelts dient nur für das schwach bis mässig belastete Material und wird zum Schutz vor Meteoreinflüssen (Wind, Re- gen) überdeckt sowie auf zwei bis drei Seiten geschlossen. Das stark be- lastete Material wird noch im Zelt direkt auf Lastwagen geladen und in ge- schlossenen Behältern abtransportiert. Auch das weniger stark belastete Material wird während des Transports abgedeckt. Fahrzeuge und Maschi- nen gelangen durch ein Schleusensystem in die und aus der Baugrube und passieren beim Verlassen des Zelts eine Reifenwaschanlage. Das Aus- hubmaterial sowie unbefestigte Fahrwege werden ständig befeuchtet. Die LKW-Zufahrtswege werden asphaltiert und sämtliche asphaltierten Bau- stellenflächen regelmässig nass gereinigt. Zur Überwachung allfälliger Emissionen ist sodann vorgesehen, in den Hauptwindrichtungen zwei Messstationen im Randbereich der Sanierungsfläche sowie eine dritte Messstation an einem weiteren Standort in der Nachbarschaft zu installie- ren. Die lokalen Wetterverhältnisse werden vorgängig sowie während der Sanierung mit einer Wetterstation auf dem Sanierungsareal ermittelt und die genauen Standorte der Messstationen anhand dieser Daten bestimmt. Zusätzlich sind verschiedene Messungen bei der Abluftbehandlung und eine visuelle Beurteilung der Staubentwicklung durch die Baustellenleitung vorgesehen. Bei unerwartetem Auftreten von schadstoffverdächtigem Material oder bei Ausfall des Unterdrucks der Einhausung müssen die Ar- beiten umgehend eingestellt, die Bauleitung informiert und das Risiko ab- geklärt werden (zum Ganzen: Aushub- und Entsorgungskonzept, Akten RSA pag. 41 ff., insbesondere pag. 48; Bericht-T.________, Akten RSA pag. 297 ff., insbesondere pag. 299-305; Bericht des AWA vom 11.1.2018, Akten RSA pag. 421 Ziff. 3.8). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 7 2.3 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die vorgesehenen Massnahmen zum Schutz vor übermässigen Emissionen bzw. Immissionen dem Stand der Technik entsprechen. Gestützt auf den Bericht-T.________ könne davon ausgegangen werden, dass sich die Schadstoffimmissionen in unmittelbarer Umgebung mit diesen Massnahmen im Rahmen der Grenzwerte halten liessen. Auch die Geruchsemissionen und -immissionen würden mit dem Sanierungskonzept minimiert, wobei zusätzliche Mass- nahmen geplant werden müssten, falls dennoch unangenehme Gerüche auftreten sollten. Mit dem Sicherheits- und Überwachungskonzept sei si- chergestellt, dass eine allfällige Grenzwertüberschreitung im Nahbereich festgestellt und darauf mit Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte reagiert würde. Gleichzeitig sei gewährleistet, dass bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden keine anhaltenden Grenzwertüberschreitungen auftreten, zumal der Verflüchtigungseffekt mit zunehmender Entfernung zu einer abnehmenden Konzentration von allfälligen Schadstoffen führe. Indi- rekt umfasse das Messkonzept somit auch das Gebiet der Liegenschaften der Beschwerdeführenden, weshalb eine direkte Messung in deren Quar- tier nicht erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen sei. 2.4 Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass austretende Schadstoffe oder Gase in jedem Fall bei einer Messstation festgestellt würden. Weder sei bekannt, wo die zwei Messstationen im Randbereich der Sanierungsflä- che platziert würden, noch seien Messungen oder weitere Untersuchungen zum Thema Windverhältnisse und Verfrachtungen von Schadstoffen durchgeführt worden. Grenzwertüberschreitungen seien sodann auf allen Seiten der Sanierungsfläche denkbar. Die am Rand der Sanierungsfläche und somit in der Nähe des Zeltes zu positionierenden Messstationen wür- den durch dieses teilweise abgeschirmt. Die zusätzliche Kontrollstation müsse im Quartier der Beschwerdeführenden positioniert werden, wenn sie etwas nützen solle, wobei angesichts der Grösse des Quartiers eine ein- zige Messstelle wohl nicht genüge. Mit dem gegenwärtigen Sicherheits- und Überwachungskonzept sei folglich nicht gewährleistet, dass allfällige Grenzwertüberschreitungen in jedem Fall festgestellt würden und rechtzei- tig die nötigen Massnahmen ergriffen werden könnten. Damit seien die ge- setzlich verlangten Anforderungen an das Bauprojekt nicht erfüllt. Auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 8 könne die Bauherrschaft mangels genügender Überwachung die Auswir- kungen ihrer Sanierungsmassnahmen gar nicht gehörig dokumentieren.
- 3.1 Gemäss Art. 32c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Dass es sich beim ehemali- gen Gaswerkareal um einen belasteten Standort handelt, ist unbestritten: Das AWA hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2017 verpflichtet, die hier interessierende Kernzone bis Ende 2020 zu sanieren. Das Sanierungsprojekt hat gemäss Art. 17 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) namentlich die Sanierungsmassnahmen, einschliesslich der Massnahmen zur Überwachung (Bst. a), sowie die Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen auf die Umwelt (Bst. b) zu beschreiben. Bei der Beurteilung des Projekts berücksichtigt die Behörde die Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt (Art. 18 Abs. 1 Bst. a AltlV) und legt ge- stützt auf diese Beurteilung Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt fest (Art. 18 Abs. 2 Bst. c AltlV). Sämtliche Sanierungsmassnah- men müssen dem Stand der Technik entsprechen und von den Pflichtigen dokumentiert werden (Art. 4 AltlV). Laut den Vollzugshilfen des Bundes- amts für Umwelt (BAFU) kennzeichnet der Stand der Technik einen fort- schrittlichen Entwicklungsstand technologischer Verfahren, die sich in der praktischen Anwendung bewährt haben oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik in der Praxis auf ver- gleichbare Standorte übertragen werden können (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Luft- reinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV; SR 814.318.142.1]). Allgemein müssen Sanierungsmassnahmen so geplant werden, dass es während der Sanierungsarbeiten zu keiner unzulässigen Freisetzung von Schadstoffen kommt. Die Behörde hat gegebenenfalls Auflagen zur baube- gleitenden Überwachung anzuordnen (Vollzugshilfen BAFU, Bauvorhaben und belastete Standorte, 2016, S. 18, sowie Evaluation von Sanierungsva- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 9 rianten, 2014, S. 9, beide einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Altlasten/Vollzugshilfen»). 3.2 Die Verpflichtung, die Baustelle so auszurüsten und zu betreiben, dass die Emissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen eingehalten wer- den, ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 1 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 3 Abs. 1 LRV, denn als stationäre Anlagen im Sinn dieser Normen gelten u.a. Terrainveränderungen (Art. 7 Abs. 7 USG; Art. 2 Abs. 1 Bst. b LRV), z.B. Kiesgruben, Gewässerverbauungen und Baustellen (Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 7 N. 24 ff.; BAFU, Baurichtlinie Luft, 2016, S. 8, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Luft/Publikationen und Studien/Luftreinhaltung auf Bau- stellen»). Sind trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen zu erwarten, verfügt die Behörde verschärfte Emissionsbe- grenzungen (Art. 5 LRV). Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen ist nach den Vorschriften in Art. 13 ff. LRV mit Emissionsmessungen oder - kontrollen zu überwachen. Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet die Behörde die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen oder einer anderen Betriebsgrösse an, wel- che die Kontrolle der Emissionen ermöglicht (Art. 13 Abs. 4 LRV). Die Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen, wofür das BAFU Empfehlungen erlässt, und es sind nach den Anweisungen der Behörde geeignete Messplätze einzurichten und zugänglich zu machen (Art. 14 Abs. 2 und 3 LRV). 3.3 Gemäss 36 USG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom
- November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufhygienegesetz, LHG; BSG 823.1) und Art. 10 Abs. 1 Bst. g der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion (Or- ganisationsverordnung VOL, OrV VOL; BSG 152.221.111) ist grundsätzlich das Amt für Wirtschaft des Kantons Bern (AWI) die für den Vollzug der Vorschriften über die Reinhaltung der Luft zuständige Fachbehörde. Die VOL kann den Vollzug der Emissionsbestimmungen von Art. 3-16 LRV aber auch vertraglich an Gemeinden delegieren (Art. 8 Abs. 3 Bst. a LHG), was sie bei der EG Bern getan hat (vgl. Vertrag zwischen der VOL und dem Gemeinderat der Stadt Bern betreffend Aufgabenübertragung im Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 10 reich Luftreinhaltung und Lärmschutz auf dem Gebiet der Stadt Bern, einsehbar unter: <www.vol.be.ch>, Rubriken «Luft & Immissionen/Luftrein- haltung/Aufgaben der Behörde»). Danach ist das Amt für Umweltschutz (AfU) der Stadt Bern die zuständige Vollzugsbehörde.
- 4.1 Das Massnahmenkonzept gemäss Bericht-T.________ basiert einerseits auf der Sichtung von Daten und Erkenntnissen aus vergleichbaren, bereits realisierten Sanierungsprojekten (Gaswerke, PAK), anderseits auf einer Emissions- und Immissionsprognose der Staubbelastung, bestehend aus einer Hochrechnung der bei Probebohrungen in der Kernzone festgestellten maximalen Konzentration der jeweiligen Schadstoffe (Akten RSA pag. 308 ff., insb. pag. 314). Ziel der auf dieser Grundlage definierten Massnahmen ist es, Staub- und Geruchsemissionen an der Quelle zu vermeiden oder an der Ausbreitung zu hindern. Dazu wurden für die jeweiligen Emissionsquellen Massnahmen definiert und ein Überwachungs- und Messkonzept entwickelt. Der Bericht und insbesondere die darin definierten Überwachungsmassnahmen wurden in Zusammenarbeit und mit Zustimmung des AfU erarbeitet (Bericht-T.________, Akten RSA pag. 320 und 297). Gemäss dieser Fachbehörde entspricht die Einhausung dem Stand der Technik namentlich für Altlastensanierungen (nicht datierter Bericht der Baupolizeibehörde, Akten RSA pag. 444; vgl. auch Stellungnahme AWA vom 29.11.2018, Akten BVE pag. 51). Bei den Referenzprojekten in Deutschland war für die Sanierung von vergleichbar belasteten Standorten in der Nähe von Wohngebieten keine Einhausung vorgesehen. 4.2 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, wird während der Arbei- ten in der eingehausten Baugrube Unterdruck herrschen, was mit einer kontinuierlichen Druckmessung kontrolliert wird. Damit wird sichergestellt, dass keine Luft aus dem Zelt entweichen kann und ein allfälliges Leck im Zelt sofort bemerkt würde. Die Abluftanlage wird ständig überwacht, so dass auch hier eine Störung umgehend bemerkt würde. Jegliche Unregelmässigkeit hätte die sofortige Einstellung der Arbeiten und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 11 Behebung der entsprechenden Probleme zur Folge. Während der betriebsfreien Zeit ist nicht mit erheblichen Emissionen zu rechnen, weshalb dann kein Unterdruck im Zelt vorgesehen ist. Sollten dennoch Emissionen auftreten, würde eine Umstellung auf einen 24-Stunden-Betrieb erwogen. Zusätzlich werden – abhängig von den konkreten Wetterverhältnissen vor Ort – drei Messstationen in der Hauptwindrichtung im Randbereich der Sanierungsfläche bzw. in der Nachbarschaft installiert, um allfällige Emissionen zu registrieren. In Anbetracht dieser Massnahmen ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass Probleme während der emissionsreichen Betriebszeit sofort bemerkt würden und eine umgehende Betriebseinstellung zur Folge hätten. Das Risiko, dass während der betriebsfreien Zeit grenzwertüberschreitende Schadstoffe und Gase austreten, die zusätzlich so verfrachtet werden, dass sie über längere Zeit von keiner Messstation festgestellt werden, darf bei dieser Ausgangslage als sehr gering bezeichnet werden. Zudem nimmt die Gefährlichkeit einer Substanz aufgrund des Verflüchtigungseffekts mit zunehmender Distanz ab, so dass sich das ohnehin geringe Risiko für störende oder gar gesundheitsschädigende Immissionen im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführenden weiter verkleinert. 4.3 Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, überzeugt nicht. So ist im Hinblick auf die Positionierung der Messstationen der Be- trieb einer Wetterstation auf dem Sanierungsareal vorgesehen, mit der Daten zur Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Lufttemperatur erfasst werden sollen. Die Wetterstation soll bereits zehn Monate vor Beginn der Sanierungsarbeiten installiert werden, um möglichst verlässliche und aktu- elle Meteodaten zu erhalten. Gestützt darauf werden die genauen Positio- nen der Messstationen festgelegt und bei einer Änderung der Verhältnisse während der Sanierungsarbeiten neu bestimmt (Beschwerdeantwort S. 8 f.). Dieses Vorgehen dient offensichtlich dazu, die Standorte der Messstationen gestützt auf eine sorgfältige Ermittlung der konkreten Ver- hältnisse vor Ort festzulegen und gegebenenfalls anzupassen. Die Be- schwerdegegnerin hat damit nachvollziehbar dargelegt, weshalb die exak- ten Positionen der Messstationen aktuell noch nicht bekannt sind und es die Zuverlässigkeit der Messergebnisse sogar erhöht, wenn die Standorte erst zu Beginn der Sanierungsarbeiten bzw. laufend festgelegt werden. Es Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 12 ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Messstatio- nen so platzieren wird, dass diese durch Bauten oder sonstige Hindernisse abgeschirmt würden, zumal die Standorte in Absprache mit den Behörden zu definieren sind (Bericht-T.________, Akten RSA pag. 299). Anders als die Beschwerdeführenden behaupten, steht auch der Dokumentierung der Messergebnisse nichts entgegen. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll, ist nicht ersichtlich und die im Eventualstandpunkt verlangte Rückweisung an eine Vorinstanz für ergänzende Abklärungen folglich nicht angezeigt.
- Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin eine ganze Reihe von Massnahmen bei den Emissionsquellen vorsieht, um die Staub- und Geruchsbelastung möglichst gering zu halten. Dazu gehören vorab die Massnahmen in der Baugrube (Einhausung, Unterdruck während Arbeiten, Abluftreinigung, Schwarz-Weiss-Trennung, Baubegleitung durch Altlasten- Fachperson, Schleusen, Reifenwaschanlage). Hinzu kommen jene auf dem Aussenareal und beim Abtransport. Diese Massnahmen wurden unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus abgeschlossenen Altlastensanierungen in Zusammenarbeit und mit Zustimmung der zuständigen Fachbehörde erarbeitet, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich in der Praxis bewährt haben und dem Stand der Technik entsprechen. Das Gleiche gilt für die zusätzlich vorgesehenen Überwachungs- und Kontrollmassnahmen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass grenzwertüberschreitende Immissionen im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführenden mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Die angeordneten Massnahmen gewährleisten grundsätzlich, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten sind. Sollte es trotzdem zur Überschreitung eines Emissionsgrenzwerts kommen, würde dies bereits im Nahbereich der Baugrube registriert und könnte darauf umgehend reagiert werden. Es ist folglich mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass jedenfalls keine anhaltenden Grenzwertüberschreitungen bei den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 13 Liegenschaften der Beschwerdeführenden auftreten werden. Das Baupro- jekt erfüllt somit die gesetzlichen Vorgaben.
- Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden un- ter Solidarhaft die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 14 Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2019.163U STE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. November 2019 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Nuspliger 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ 5. E.________ 6. F.________ 7. G.________ 8. H.________ 9. I.________
10. J.________
11. K.________
12. L.________
13. M.________
14. N.________
15. O.________
16. P.________
17. Q.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 2 Energie Wasser Bern (ewb) handelnd durch die statutarischen Organe, Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Baubewilligungsbehörde, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern betreffend Baubewilligung für die Altlastensanierung auf dem ehemaligen Gaswerkareal und Überdachung der Baugrube (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 27. März 2019; RA 110/2018/143) Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 verpflichtete das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) die Energie Wasser Bern (ewb), den be- lasteten Standort Nr. 1________ des ehemaligen Gaswerks Marzili auf der Parzelle Bern Gbbl. Nr. 2________ zu sanieren. Die Parzelle befindet sich in einer Zone für öffentliche Nutzungen, Freifläche B. Es gelten die Überbauungsvorschriften 096 Uferschutzplan Marzili-Schönau. Am
29. August 2017 ersuchte die ewb um die Baubewilligung für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 3 entsprechende Altlastensanierung. Gegen dieses Bauprojekt gingen zahlreiche Einsprachen ein. Mit Gesamtentscheid vom 20. September 2018 erteilte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland der ewb die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. B. Gegen den Entscheid des RSA Bern-Mittelland erhoben A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________, P.________ und Q.________ am 25. Oktober 2018 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. März 2019 ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte den Gesamtentscheid des RSA Bern-Mittelland. C. Dagegen haben die oben Genannten am 6. Mai 2019 beim Verwaltungsge- richt Beschwerde eingereicht. Sie beantragen, der Entscheid der BVE vom
27. März 2019 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventuell sei der Entscheid der Vorinstanz vom 27. März 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die BVE, subeventuell an das RSA Bern-Mittel- land zurückzuweisen. Die ewb und die BVE beantragen mit Beschwerde- antwort vom 11. Juni 2019 bzw. Vernehmlassung vom 16. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde (EG) Bern teilt mit Eingabe vom 22. Mai 2019 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG, vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind somit formell beschwert. Ihre Lie- genschaften bzw. Mietwohnungen liegen auf der anderen Seite der Aare, 200-300 m Luftlinie vom Sanierungsperimeter entfernt, ohne Hindernisse dazwischen. Es ist unbestritten, dass ohne geeignete Schutzmassnahmen während der Sanierungsarbeiten erhebliche Schadstoff- und Geruchsemis- sionen auftreten könnten, die für das umliegende Wohn- und das viel ge- nutzte Freizeitgebiet eine starke Belästigung darstellen würden. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass übermässige Immissionen auch noch im Um- kreis von 200-300 m auftreten könnten. Wie schon die Vorinstanz ausführ- lich dargelegt hat, ist die hinreichende Betroffenheit der Beschwerdefüh- renden in ihren schutzwürdigen Interessen (sog. materielle Beschwer) un- ter diesen Umständen zu bejahen (BVR 2013 S. 343 E. 4.2, 2011 S. 498 E. 2.4, 2006 S. 261 E. 2.2; BGE 136 II 281 E. 2.3.1 f., 120 Ib 379 E. 4c f.; BGer 1C_204/2012 vom 25.4.2013, in ZBI 2014 S. 391 E. 4; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 35-35c N. 16 ff.; angefochtener Entscheid E. 1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 5 2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Baubewilligung für das Sanierungsprojekt hätte verweigert werden müssen, weil die Bauherrschaft über ein ungenügendes Sicherheits- und Überwachungskonzept verfüge; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verfrachtung von Schadstoffen stattfinde, die bei ihren Liegenschaften zu schädlichen Be- lastungen führe. 2.1 Das Sanierungsprojekt sieht vor, auf dem Areal des ehemaligen städtischen Gaswerks Marzili insgesamt 34'000 m3 teerölbelastetes Mate- rial aus der meistbelasteten Kernzone zu entfernen, zu entsorgen und die Baugrube anschliessend wieder aufzufüllen (Akten RSA pag. 8 und 25). Damit will die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung zur Altlastensanie- rung gemäss Verfügung des AWA vom 3. Februar 2017 nachkommen. Bei einem offenen Aushub sind aufgrund von Staubentwicklungen oder Ver- schleppungen Geruchs- bzw. Schadstoffemissionen nicht auszuschliessen, die das umliegende Wohn- und das viel genutzte Freizeitgebiet beeinträch- tigen könnten (Aushub- und Entsorgungskonzept der R.________ AG vom 9.6.2017 [im Folgenden: Aushub- und Entsorgungskonzept], Akten RSA pag. 48; Kurzbericht mit Kostenvoranschlag der S.________ AG vom 7.7.2017, Akten RSA pag. 73). Namentlich ist der Austritt von in Feststoffen festgestellten polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK, insbesondere Benzo[a]pyren), Schwermetallen (Arsen, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink) sowie Cyanid möglich (Bericht der T.________ GmbH vom 8.5.2018 [im Folgenden: Bericht-T.________], Akten RSA pag. 314, 320). Ein Teil dieser Stoffe kann eine krebserregende, erbgutverändernde und fruchtschädigende Wirkung haben (Bericht-T.________, Akten RSA pag. 315). 2.2 Mit Blick auf diese und andere Gefahren (namentlich für das Grund- wasser) hat die Beschwerdegegnerin die R.________ AG beauftragt, gestützt auf bereits vorhandene technische Untersuchungen ein Aushub- und Entsorgungskonzept auszuarbeiten. Die darin beschriebenen Vorkeh- rungen für den Emissions- und Immissionsschutz wurden im Bericht- T.________ gestützt auf konkrete Emissions- und Immissionsprognosen präzisiert und mit einem Vorschlag für ein Überwachungskonzept ergänzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 6 Beide Dokumente sind verbindlicher Bestandteil des bewilligten Vorhabens (Gesamtentscheid vom 20.9.2018, Akten RSA pag. 474 f. und 466). Um die hier interessierenden Emissionen aus der Baugrube möglichst gering zu halten, sind die Einhausung der Baugrube und die Reinigung der Abluft über einen Aktivkohlefilter vorgesehen. Das Zelt wird während der Arbeiten im Unterdruck gehalten. In der Aushubgrube ist eine Trennung von belasteter und sauberer Zone vorgesehen (sog. Schwarz-Weiss-Tren- nung). Die Triage zwischen stark und schwach bis mässig belastetem Material ohne starke Geruchsemissionen erfolgt durch eine Altlasten- Fachperson, welche die Aushubarbeiten vor Ort begleitet. Der Zwischen- depotplatz ausserhalb des Zelts dient nur für das schwach bis mässig belastete Material und wird zum Schutz vor Meteoreinflüssen (Wind, Re- gen) überdeckt sowie auf zwei bis drei Seiten geschlossen. Das stark be- lastete Material wird noch im Zelt direkt auf Lastwagen geladen und in ge- schlossenen Behältern abtransportiert. Auch das weniger stark belastete Material wird während des Transports abgedeckt. Fahrzeuge und Maschi- nen gelangen durch ein Schleusensystem in die und aus der Baugrube und passieren beim Verlassen des Zelts eine Reifenwaschanlage. Das Aus- hubmaterial sowie unbefestigte Fahrwege werden ständig befeuchtet. Die LKW-Zufahrtswege werden asphaltiert und sämtliche asphaltierten Bau- stellenflächen regelmässig nass gereinigt. Zur Überwachung allfälliger Emissionen ist sodann vorgesehen, in den Hauptwindrichtungen zwei Messstationen im Randbereich der Sanierungsfläche sowie eine dritte Messstation an einem weiteren Standort in der Nachbarschaft zu installie- ren. Die lokalen Wetterverhältnisse werden vorgängig sowie während der Sanierung mit einer Wetterstation auf dem Sanierungsareal ermittelt und die genauen Standorte der Messstationen anhand dieser Daten bestimmt. Zusätzlich sind verschiedene Messungen bei der Abluftbehandlung und eine visuelle Beurteilung der Staubentwicklung durch die Baustellenleitung vorgesehen. Bei unerwartetem Auftreten von schadstoffverdächtigem Material oder bei Ausfall des Unterdrucks der Einhausung müssen die Ar- beiten umgehend eingestellt, die Bauleitung informiert und das Risiko ab- geklärt werden (zum Ganzen: Aushub- und Entsorgungskonzept, Akten RSA pag. 41 ff., insbesondere pag. 48; Bericht-T.________, Akten RSA pag. 297 ff., insbesondere pag. 299-305; Bericht des AWA vom 11.1.2018, Akten RSA pag. 421 Ziff. 3.8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 7 2.3 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die vorgesehenen Massnahmen zum Schutz vor übermässigen Emissionen bzw. Immissionen dem Stand der Technik entsprechen. Gestützt auf den Bericht-T.________ könne davon ausgegangen werden, dass sich die Schadstoffimmissionen in unmittelbarer Umgebung mit diesen Massnahmen im Rahmen der Grenzwerte halten liessen. Auch die Geruchsemissionen und -immissionen würden mit dem Sanierungskonzept minimiert, wobei zusätzliche Mass- nahmen geplant werden müssten, falls dennoch unangenehme Gerüche auftreten sollten. Mit dem Sicherheits- und Überwachungskonzept sei si- chergestellt, dass eine allfällige Grenzwertüberschreitung im Nahbereich festgestellt und darauf mit Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte reagiert würde. Gleichzeitig sei gewährleistet, dass bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden keine anhaltenden Grenzwertüberschreitungen auftreten, zumal der Verflüchtigungseffekt mit zunehmender Entfernung zu einer abnehmenden Konzentration von allfälligen Schadstoffen führe. Indi- rekt umfasse das Messkonzept somit auch das Gebiet der Liegenschaften der Beschwerdeführenden, weshalb eine direkte Messung in deren Quar- tier nicht erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen sei. 2.4 Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass austretende Schadstoffe oder Gase in jedem Fall bei einer Messstation festgestellt würden. Weder sei bekannt, wo die zwei Messstationen im Randbereich der Sanierungsflä- che platziert würden, noch seien Messungen oder weitere Untersuchungen zum Thema Windverhältnisse und Verfrachtungen von Schadstoffen durchgeführt worden. Grenzwertüberschreitungen seien sodann auf allen Seiten der Sanierungsfläche denkbar. Die am Rand der Sanierungsfläche und somit in der Nähe des Zeltes zu positionierenden Messstationen wür- den durch dieses teilweise abgeschirmt. Die zusätzliche Kontrollstation müsse im Quartier der Beschwerdeführenden positioniert werden, wenn sie etwas nützen solle, wobei angesichts der Grösse des Quartiers eine ein- zige Messstelle wohl nicht genüge. Mit dem gegenwärtigen Sicherheits- und Überwachungskonzept sei folglich nicht gewährleistet, dass allfällige Grenzwertüberschreitungen in jedem Fall festgestellt würden und rechtzei- tig die nötigen Massnahmen ergriffen werden könnten. Damit seien die ge- setzlich verlangten Anforderungen an das Bauprojekt nicht erfüllt. Auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 8 könne die Bauherrschaft mangels genügender Überwachung die Auswir- kungen ihrer Sanierungsmassnahmen gar nicht gehörig dokumentieren. 3. 3.1 Gemäss Art. 32c Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Dass es sich beim ehemali- gen Gaswerkareal um einen belasteten Standort handelt, ist unbestritten: Das AWA hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2017 verpflichtet, die hier interessierende Kernzone bis Ende 2020 zu sanieren. Das Sanierungsprojekt hat gemäss Art. 17 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) namentlich die Sanierungsmassnahmen, einschliesslich der Massnahmen zur Überwachung (Bst. a), sowie die Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen auf die Umwelt (Bst. b) zu beschreiben. Bei der Beurteilung des Projekts berücksichtigt die Behörde die Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt (Art. 18 Abs. 1 Bst. a AltlV) und legt ge- stützt auf diese Beurteilung Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt fest (Art. 18 Abs. 2 Bst. c AltlV). Sämtliche Sanierungsmassnah- men müssen dem Stand der Technik entsprechen und von den Pflichtigen dokumentiert werden (Art. 4 AltlV). Laut den Vollzugshilfen des Bundes- amts für Umwelt (BAFU) kennzeichnet der Stand der Technik einen fort- schrittlichen Entwicklungsstand technologischer Verfahren, die sich in der praktischen Anwendung bewährt haben oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik in der Praxis auf ver- gleichbare Standorte übertragen werden können (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Luft- reinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV; SR 814.318.142.1]). Allgemein müssen Sanierungsmassnahmen so geplant werden, dass es während der Sanierungsarbeiten zu keiner unzulässigen Freisetzung von Schadstoffen kommt. Die Behörde hat gegebenenfalls Auflagen zur baube- gleitenden Überwachung anzuordnen (Vollzugshilfen BAFU, Bauvorhaben und belastete Standorte, 2016, S. 18, sowie Evaluation von Sanierungsva-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 9 rianten, 2014, S. 9, beide einsehbar unter:, Rubriken «Themen/Altlasten/Vollzugshilfen»). 3.2 Die Verpflichtung, die Baustelle so auszurüsten und zu betreiben, dass die Emissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen eingehalten wer- den, ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 1 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 3 Abs. 1 LRV, denn als stationäre Anlagen im Sinn dieser Normen gelten u.a. Terrainveränderungen (Art. 7 Abs. 7 USG; Art. 2 Abs. 1 Bst. b LRV), z.B. Kiesgruben, Gewässerverbauungen und Baustellen (Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 7 N. 24 ff.; BAFU, Baurichtlinie Luft, 2016, S. 8, einsehbar unter:, Rubriken «Themen/Luft/Publikationen und Studien/Luftreinhaltung auf Bau- stellen»). Sind trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen zu erwarten, verfügt die Behörde verschärfte Emissionsbe- grenzungen (Art. 5 LRV). Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen ist nach den Vorschriften in Art. 13 ff. LRV mit Emissionsmessungen oder - kontrollen zu überwachen. Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet die Behörde die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen oder einer anderen Betriebsgrösse an, wel- che die Kontrolle der Emissionen ermöglicht (Art. 13 Abs. 4 LRV). Die Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen, wofür das BAFU Empfehlungen erlässt, und es sind nach den Anweisungen der Behörde geeignete Messplätze einzurichten und zugänglich zu machen (Art. 14 Abs. 2 und 3 LRV). 3.3 Gemäss 36 USG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom
16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufhygienegesetz, LHG; BSG 823.1) und Art. 10 Abs. 1 Bst. g der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion (Or- ganisationsverordnung VOL, OrV VOL; BSG 152.221.111) ist grundsätzlich das Amt für Wirtschaft des Kantons Bern (AWI) die für den Vollzug der Vorschriften über die Reinhaltung der Luft zuständige Fachbehörde. Die VOL kann den Vollzug der Emissionsbestimmungen von Art. 3-16 LRV aber auch vertraglich an Gemeinden delegieren (Art. 8 Abs. 3 Bst. a LHG), was sie bei der EG Bern getan hat (vgl. Vertrag zwischen der VOL und dem Gemeinderat der Stadt Bern betreffend Aufgabenübertragung im Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 10 reich Luftreinhaltung und Lärmschutz auf dem Gebiet der Stadt Bern, einsehbar unter:, Rubriken «Luft & Immissionen/Luftrein- haltung/Aufgaben der Behörde»). Danach ist das Amt für Umweltschutz (AfU) der Stadt Bern die zuständige Vollzugsbehörde. 4. 4.1 Das Massnahmenkonzept gemäss Bericht-T.________ basiert einerseits auf der Sichtung von Daten und Erkenntnissen aus vergleichbaren, bereits realisierten Sanierungsprojekten (Gaswerke, PAK), anderseits auf einer Emissions- und Immissionsprognose der Staubbelastung, bestehend aus einer Hochrechnung der bei Probebohrungen in der Kernzone festgestellten maximalen Konzentration der jeweiligen Schadstoffe (Akten RSA pag. 308 ff., insb. pag. 314). Ziel der auf dieser Grundlage definierten Massnahmen ist es, Staub- und Geruchsemissionen an der Quelle zu vermeiden oder an der Ausbreitung zu hindern. Dazu wurden für die jeweiligen Emissionsquellen Massnahmen definiert und ein Überwachungs- und Messkonzept entwickelt. Der Bericht und insbesondere die darin definierten Überwachungsmassnahmen wurden in Zusammenarbeit und mit Zustimmung des AfU erarbeitet (Bericht-T.________, Akten RSA pag. 320 und 297). Gemäss dieser Fachbehörde entspricht die Einhausung dem Stand der Technik namentlich für Altlastensanierungen (nicht datierter Bericht der Baupolizeibehörde, Akten RSA pag. 444; vgl. auch Stellungnahme AWA vom 29.11.2018, Akten BVE pag. 51). Bei den Referenzprojekten in Deutschland war für die Sanierung von vergleichbar belasteten Standorten in der Nähe von Wohngebieten keine Einhausung vorgesehen. 4.2 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, wird während der Arbei- ten in der eingehausten Baugrube Unterdruck herrschen, was mit einer kontinuierlichen Druckmessung kontrolliert wird. Damit wird sichergestellt, dass keine Luft aus dem Zelt entweichen kann und ein allfälliges Leck im Zelt sofort bemerkt würde. Die Abluftanlage wird ständig überwacht, so dass auch hier eine Störung umgehend bemerkt würde. Jegliche Unregelmässigkeit hätte die sofortige Einstellung der Arbeiten und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 11 Behebung der entsprechenden Probleme zur Folge. Während der betriebsfreien Zeit ist nicht mit erheblichen Emissionen zu rechnen, weshalb dann kein Unterdruck im Zelt vorgesehen ist. Sollten dennoch Emissionen auftreten, würde eine Umstellung auf einen 24-Stunden-Betrieb erwogen. Zusätzlich werden – abhängig von den konkreten Wetterverhältnissen vor Ort – drei Messstationen in der Hauptwindrichtung im Randbereich der Sanierungsfläche bzw. in der Nachbarschaft installiert, um allfällige Emissionen zu registrieren. In Anbetracht dieser Massnahmen ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass Probleme während der emissionsreichen Betriebszeit sofort bemerkt würden und eine umgehende Betriebseinstellung zur Folge hätten. Das Risiko, dass während der betriebsfreien Zeit grenzwertüberschreitende Schadstoffe und Gase austreten, die zusätzlich so verfrachtet werden, dass sie über längere Zeit von keiner Messstation festgestellt werden, darf bei dieser Ausgangslage als sehr gering bezeichnet werden. Zudem nimmt die Gefährlichkeit einer Substanz aufgrund des Verflüchtigungseffekts mit zunehmender Distanz ab, so dass sich das ohnehin geringe Risiko für störende oder gar gesundheitsschädigende Immissionen im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführenden weiter verkleinert. 4.3 Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, überzeugt nicht. So ist im Hinblick auf die Positionierung der Messstationen der Be- trieb einer Wetterstation auf dem Sanierungsareal vorgesehen, mit der Daten zur Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Lufttemperatur erfasst werden sollen. Die Wetterstation soll bereits zehn Monate vor Beginn der Sanierungsarbeiten installiert werden, um möglichst verlässliche und aktu- elle Meteodaten zu erhalten. Gestützt darauf werden die genauen Positio- nen der Messstationen festgelegt und bei einer Änderung der Verhältnisse während der Sanierungsarbeiten neu bestimmt (Beschwerdeantwort S. 8 f.). Dieses Vorgehen dient offensichtlich dazu, die Standorte der Messstationen gestützt auf eine sorgfältige Ermittlung der konkreten Ver- hältnisse vor Ort festzulegen und gegebenenfalls anzupassen. Die Be- schwerdegegnerin hat damit nachvollziehbar dargelegt, weshalb die exak- ten Positionen der Messstationen aktuell noch nicht bekannt sind und es die Zuverlässigkeit der Messergebnisse sogar erhöht, wenn die Standorte erst zu Beginn der Sanierungsarbeiten bzw. laufend festgelegt werden. Es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 12 ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Messstatio- nen so platzieren wird, dass diese durch Bauten oder sonstige Hindernisse abgeschirmt würden, zumal die Standorte in Absprache mit den Behörden zu definieren sind (Bericht-T.________, Akten RSA pag. 299). Anders als die Beschwerdeführenden behaupten, steht auch der Dokumentierung der Messergebnisse nichts entgegen. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll, ist nicht ersichtlich und die im Eventualstandpunkt verlangte Rückweisung an eine Vorinstanz für ergänzende Abklärungen folglich nicht angezeigt. 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin eine ganze Reihe von Massnahmen bei den Emissionsquellen vorsieht, um die Staub- und Geruchsbelastung möglichst gering zu halten. Dazu gehören vorab die Massnahmen in der Baugrube (Einhausung, Unterdruck während Arbeiten, Abluftreinigung, Schwarz-Weiss-Trennung, Baubegleitung durch Altlasten- Fachperson, Schleusen, Reifenwaschanlage). Hinzu kommen jene auf dem Aussenareal und beim Abtransport. Diese Massnahmen wurden unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus abgeschlossenen Altlastensanierungen in Zusammenarbeit und mit Zustimmung der zuständigen Fachbehörde erarbeitet, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich in der Praxis bewährt haben und dem Stand der Technik entsprechen. Das Gleiche gilt für die zusätzlich vorgesehenen Überwachungs- und Kontrollmassnahmen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass grenzwertüberschreitende Immissionen im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführenden mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Die angeordneten Massnahmen gewährleisten grundsätzlich, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten sind. Sollte es trotzdem zur Überschreitung eines Emissionsgrenzwerts kommen, würde dies bereits im Nahbereich der Baugrube registriert und könnte darauf umgehend reagiert werden. Es ist folglich mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass jedenfalls keine anhaltenden Grenzwertüberschreitungen bei den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 13 Liegenschaften der Beschwerdeführenden auftreten werden. Das Baupro- jekt erfüllt somit die gesetzlichen Vorgaben. 6. Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden un- ter Solidarhaft die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden den Beschwerdeführen- den auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- den Beschwerdeführenden
- der Beschwerdegegnerin
- der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
- der Einwohnergemeinde Bern
- dem Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen:
- dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.11.2019, Nr. 100.2019.163U, Seite 14 Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.